Rz. 9

Einbezogen in den Schutz der Familienversicherung sind der Ehegatte, seit dem 1.8.2001 auch der Lebenspartner, und die Kinder des Stammversicherten, wobei den eigenen leiblichen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen andere Personen als Kinder gleichgestellt sind (Abs. 4). Die Eigenschaft als Kind ist erst mit der Geburt gegeben. Das ungeborene Kind kann daher nicht familienversichert sein, da es auch an der Rechtsfähigkeit für die eigenständige Familienversicherung fehlt (§ 1 BGB).

 

Rz. 9a

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz sind durch die Änderung in Satz 1 mit Wirkung zum 30.3.2005 neben den Kindern auch die Kinder familienversicherter Kinder (Enkel) familienversichert. Diese Gesetzesänderung, die durch den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde (BT-Drs.15/4751), ist dort damit begründet worden, dass in der Vergangenheit wiederholt die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz von Kindern eines als Kind familienversicherten Kindes aufgetreten sei, weil das geltende Recht dazu keine ausdrückliche Regelung treffe. Lücken im Krankenversicherungsschutz würden daher auftreten, wenn der andere Elternteil nicht bekannt oder selbst als Kind versichert sei, da das geltende Recht nicht vorsehe, dass für Neugeborene eine Familienversicherung aus einer Familienversicherung abgeleitet werden könne. Durch die Klarstellung werde daher bewirkt, dass die vom Mitglied abgeleitete Familienversicherung von Kindern auf Kinder des familienversicherten Elternteils aus sozial- und familienpolitischen Gründen sachgerecht erweitert werde und Rechtseinheit und Rechtssicherheit geschaffen werde.

 

Rz. 9b

Ein weiterer Hintergrund dieser Gesetzesänderung dürfte in der einer Familienversicherung nachrangigen Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a zu sehen sein. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit hatten in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II v. 8.10.2004 (Abschn. I, Nr. 1.8) unter analoger Anwendung des § 5 Abs. 7 angenommen, dass ein Bezieher von Alg II, der grundsätzlich noch zu den Kindern i.S.d. Abs. 2 gehörte, dann nicht aus der Mitgliedschaft eines Elternteils familienversichert ist, wenn dadurch der Versicherungsschutz eines Kindes oder Ehepartners bzw. Lebenspartners dieser Person ausgeschlossen wäre. Aus der dann (vorrangigen) Pflichtversicherung als Leistungsbezieher von Alg II folgt die Beitragszahlungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit oder der zugelassenen kommunalen Träger (vgl. Komm. zu § 252), die zulasten des Bundes gehen (vgl. Komm. zu § 251 und zu § 46 SGB II). Durch die Ausweitung der Familienversicherung werden somit der

(Anschluss S. 7)

Bund oder die sonst in diesen Fällen leistungspflichtigen Sozialhilfeträger zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet.

 

Rz. 9c

Diese ergänzende Regelung erscheint weder erforderlich noch systematisch durchdacht. Sie ist auch, bezogen auf die Begründung, nicht zweckentsprechend umgesetzt, soweit sie unmittelbar und ohne weitere Voraussetzung die Kinder von familienversicherten Kindern in die Familienversicherung des Stammversicherten einbezieht. Kinder von familienversicherten Kindern können als Enkel des Mitglieds nach Abs. 4 wie ein eigenes Kind familienversichert sein, wenn das Mitglied den überwiegenden Unterhalt für diese leistet. Ist der andere Elternteil des Enkels unbekannt oder selbst noch familienversichert, also beide noch gegenüber den Eltern unterhaltsberechtigt (zu dieser ungeschriebenen gesetzlichen Voraussetzung der Familienversicherung vgl. BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 41/92, USK 9449), dürfte im Regelfall das Mitglied auch den überwiegenden Unterhalt für den Enkel aufbringen, zumal für die Familienversicherung des Kindes selbst schon die geringe Einkommensgrenze nach Abs. 1 Nr. 5 gilt. Da die angefügte eigenständige Regelung jedoch generell und unabhängig von Abs. 4 eine Familienversicherung vorsieht, muss diese selbst in den Fällen durchgeführt werden, in denen der höhere Unterhalt für das Kind des familienversicherten Kindes tatsächlich durch den anderen Elternteil des Kindes oder durch Dritte insbesondere öffentliche Träger geleistet wird.

 

Rz. 9d

Die ergänzende Regelung enthält zudem keinen Nachrangigkeitsvorbehalt für den Fall, dass schon der andere Elternteil des Kindes unmittelbar eine Familienversicherung vermitteln könnte. Da in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Familienversicherung mehrfach erfüllt sind, kann für die Durchführung der Familienversicherung die zuständige Krankenkasse nach Abs. 5 gewählt werden. Auch die Ausschlussklausel des Abs. 3, die für den Fall der Enkel-Versicherung nicht unmittelbar einschlägig ist, ist nicht dahingehend angepasst, dass die Familienversicherung des Enkels ausgeschlossen wird, wenn der andere Elternteil des Enkels nicht gesetzlich versichert ist...

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