Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung ("hat") des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Erlass von Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlich einzusetzender Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen. Der Verpflichtung ist der Spitzenverband am 23.11.2016 unter Anpassung der bestehenden Richtlinien nachgekommen. Da bereits zuvor entsprechende Richtlinien auf Grundlage von § 87b Abs. 3 a. F. bestanden, war eine Fristregelung zur Umsetzung nicht erforderlich (anders z. B. § 53a Abs. 1 Satz 1).

In der Richtlinie sind konkrete Anforderungen an die Betreuungskräfte (§ 3 Betreuungskräfte-RL) sowie die Qualifikation (§ 4 Betreuungskräfte-RL) definiert. Danach ist keine berufliche Qualifikation in Form eines therapeutischen oder pflegerischen Abschlusses erforderlich. Vielmehr stellt die Richtlinie darauf ab, dass bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten bei der Betreuungskraft vorhanden sind. Gefordert werden aber ein Orientierungspraktikum, eine Qualifizierungsmaßnahme sowie regelmäßige Fortbildungen. Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen nach § 2 Abs. 1 der Betreuungskräfte-RL durch ihre Tätigkeit das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen, wobei in Abs. 2 einzelne Aktivitäten aufgeführt werden. Im Ausnahmefall gehören aber auch pflegerische Maßnahmen zum Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 Betreuungskräfte-RL).

 

Rz. 4

Vor Erlass der Richtlinien hat der Spitzenverband die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören. Dies zieht den Kreis der Beteiligten gegenüber § 118 enger (kritisch Bassen, in: Udsching, 5. Aufl., SGB XI, § 53c Rz. 5). Zu beachten sind Satz 3 und 4. Die Richtlinien werden für die Pflegekassen und deren Verbände sowie die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam (Satz 3). Vorlagepflichtig sind auch Änderungen der Richtlinien, wobei sich das Genehmigungserfordernis dann nur auf die Änderung selbst bezieht (Axer, in: Udsching, SGB XI, § 17 Rz. 26). Allerdings wird das Erfordernis einer Genehmigung dadurch abgeschwächt, dass diese nach Satz 4 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 nach Ablauf von einem Monat fingiert wird, wenn die Richtlinie nicht durch das Bundesministerium innerhalb der Frist beanstandet wird. Erfolgen Beanstandungen durch das Bundesministerium, müssen diese nach Satz 4 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 behoben werden. Die Beanstandung selbst ist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ein Verwaltungsakt (vgl. Axer, a. a. O., Rz. 28). Als milderes Mittel kommen auch Auflagen in Betracht (Axer, a. a. O., Rz. 28).

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