Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sollte der Spitzenverband Bund bis zum 31.3.2013 Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erlassen. Entsprechende Richtlinien sind verspätet am 6.5.2013 erlassen und zum 11.6.2013 in Kraft getreten.

Die Richtlinien bedürfen nach Abs. 3 der Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit, was auch für zukünftige Änderungen gilt

 

Rz. 4

Die Richtlinien sind gemäß Abs. 1 Satz 2 für die Pflegekassen verbindlich. Von der Anordnung der Verbindlichkeit sind nach dem Wortlaut die unabhängigen Gutachter nicht erfasst. Dies überzeugt nicht, weil einerseits § 53a die Verbindlichkeit der Richtlinien für den MDK vorsieht, wobei auch die dortige Regelung u. a. das Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis verfolgt. Andererseits können entgegen des missverständlichen Wortlauts des Abs. 1 Satz 1 ("Regelungen zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern") nach Abs. 2 nicht nur Anforderungen und Bestimmungen bezüglich der Zusammenarbeit getroffen werden. Vielmehr können Bedingungen an die Qualifikation der Gutachter (Nr. 1) sowie zur Sicherstellung der Anwendung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes (Nr. 2) definiert werden. Dann muss aber gerade auch der Gutachter selbst der Bindungswirkung der Richtlinien unterfallen (ebenso Knittel, in: Krauskopf, SGB XI, 108. EL, § 53a Rz. 4; a. A. Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5.Aufl., § 53b Rz. 3, der lediglich von einer mittelbaren Wirkung aufgrund des Verlustes von Folgeaufträgen ausgeht). Die Richtlinien gehen insoweit einen anderen Weg, indem sie in Punkt 4 die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Vorgaben der Begutachtungsrichtlinien durch die Aufnahme entsprechender vertraglicher Regelungen mit dem unabhängigen Gutachter bzw. mit der Gutachterin vorsehen.

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