Rz. 8

Sofern Heilfürsorgeberechtigte nicht gegen Krankheit versichert sind, trifft den Dienstherrn nach Absatz 2 Satz 1 eine Meldepflicht, um sicherzustellen, dass auch dieser Personenkreis seiner Verpflichtung zur Absicherung des Pflegerisikos bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachkommt (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 47).

 

Rz. 9

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) melden nach Absatz 2 Satz 2 die am 1.1.1995 versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (damals noch Bundesversicherungsamt). Obgleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, ist diese Regelung auch für nach diesem Zeitpunkt eintretende Versicherungsverhältnisse anzuwenden, allerdings sind die KVB und die PBeaKK seit dem 1.1.1994 bzw. dem 1.1.1995 in ihrem Bestand geschlossen, d. h. sie nehmen grundsätzlich keine weiteren Mitglieder mehr auf (vgl. § 14 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz – BEZNG v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378, bzw. § 26 Abs. 2 Bundesanstalt-Post-Gesetz – BAPostG v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325).

 

Rz. 10

Abs. 2 enthält für die Meldepflichten keine Frist wie Abs. 1. In analoger Anwendung des Abs. 1 ist allerdings ebenfalls von einer 3-Monats-Frist auszugehen, nach deren Ablauf die Meldung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 BGB, zu erfolgen hat.

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