(1) 1Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen[1] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen[2] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

 

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen[3] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] durch die Bundesanstalt weitergeführt.

 

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen[4] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

 

(4) 1Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

 

1.

die Postnachfolgeunternehmen[5] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen[6] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

 

2.

im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation[7] [Bis 31.12.2015: Unfallkasse Post und Telekom], die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

3Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

 

(5) 1Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3Die §§ 88 und [8] [Bis 01.04.2021: § 88 Abs. 1 und 2 und § ] 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

 

(6) 1Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[3] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[4] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[5] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[6] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[7] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[8] Geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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