Rz. 3

Nach Satz 1 der Vorschrift kann ab dem Jahr 2035 das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber knüpft mit der Regelung in Satz 1 an § 132 Satz 2 an. Der gewählte Ansparzeitraum von 20 Jahren ergibt sich nach der Gesetzesbegründung zu § 132 daraus, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 mit 1,24 Mio. bis 1,36 Mio. Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. Im Jahr 2034 erreichte der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein, deutlich ansteige. Etwa 20 Jahre später sei ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rückten in das Pflegealter vor. Dementsprechend sei in diesem Zeitraum eine besonders hohe Zahl von Pflegebedürftigen zu versorgen. Dadurch steigt die Notwendigkeit von Beitragssatzanpassungen (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 42). Die dem Sondervermögen gemäß § 135 zugeführten Mittel verblieben dort zinsbringend über einen Zeitraum von 20 Jahren und würden dann in den kommenden 20 Jahren allmählich wieder der sozialen Pflegeversicherung zugeführt (BT-Drs. 18/1798 S. 43).

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