0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 136 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139). § 136 soll nach der Gesetzesbegründung die Zweckgebundenheit des Einsatzes der Mittel des Sondervermögens gewährleisten. Eine Verwendung dieser Mittel für gesetzlich vorgenommene Leistungsverbesserungen ist mit Ausnahme von Anpassungen zur Berücksichtigung der Preisentwicklung ausdrücklich ausgeschlossen ( vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 43).

2 Rechtspraxis

3.1 Sicherung der Beitragssatzstabilität

 

Rz. 3

Nach Satz 1 der Vorschrift kann ab dem Jahr 2035 das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber knüpft mit der Regelung in Satz 1 an § 132 Satz 2 an. Der gewählte Ansparzeitraum von 20 Jahren ergibt sich nach der Gesetzesbegründung zu § 132 daraus, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 mit 1,24 Mio. bis 1,36 Mio. Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. Im Jahr 2034 erreichte der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein, deutlich ansteige. Etwa 20 Jahre später sei ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben und die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 rückten in das Pflegealter vor. Dementsprechend sei in diesem Zeitraum eine besonders hohe Zahl von Pflegebedürftigen zu versorgen. Dadurch steigt die Notwendigkeit von Beitragssatzanpassungen (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 42). Die dem Sondervermögen gemäß § 135 zugeführten Mittel verblieben dort zinsbringend über einen Zeitraum von 20 Jahren und würden dann in den kommenden 20 Jahren allmählich wieder der sozialen Pflegeversicherung zugeführt (BT-Drs. 18/1798 S. 43).

3.2 Obergrenze der Mittelverwendung

 

Rz. 5

Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesversicherungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31.12.2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens (Satz 2). Die jährlich festgelegte Obergrenze für die Entnahme aus den Mitteln des Sondervermögens soll nach der Gesetzesbegründung gewährleisten, dass die Mittel nicht in kurzer Zeit erschöpft sind. Ferner soll der Bezug auf den Realwert des zum 31.12.2034 vorhandenen Vermögens dafür sorgen, dass die Kaufkraft der entnehmbaren Mittel trotz Inflation über den Entnahmezeitraum von etwa 20 Jahren konstant bleiben (so BT-Drs. 18/1798 S. 43).

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