Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139). § 136 soll nach der Gesetzesbegründung die Zweckgebundenheit des Einsatzes der Mittel des Sondervermögens gewährleisten. Eine Verwendung dieser Mittel für gesetzlich vorgenommene Leistungsverbesserungen ist mit Ausnahme von Anpassungen zur Berücksichtigung der Preisentwicklung ausdrücklich ausgeschlossen ( vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 43).

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