Rz. 10

Die Beliehene ist nach Abs. 5 verpflichtet, den Weisungen des BMG nachzukommen. Abs. 5 Satz 2 eröffnet eine Regressmöglichkeit für den Fall, dass die Beliehene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Amtspflichtverletzung einem Dritten einen Schaden verursacht, für den der Bund nach Art. 34 Satz 1 GG haften müsste.

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