Rz. 3

Mit der Zulassung hat sich der Vertragsarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet. Alle Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung sind für ihn verbindlich. Dazu gehört auch, die Erfüllung des Sicherstellungsauftrages zu fördern und alles zu unterlassen, was die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden oder gar unmöglich machen würde. Der Vertragsarzt handelt deshalb pflichtwidrig, wenn er in einem mit anderen Vertragsärzten abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung verzichtet.

 

Rz. 4

Ein pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn Verzichtserklärungen bei einem Notar zentral gesammelt und erst, wenn genügend Erklärungen vorliegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zur Erreichung eines bestimmten Zwecks an den Zulassungsausschuß gerichtet werden (sogen. "Korbmodell"). Der kollektive Verzicht ist außerdem rechtsmißbräuchlich, weil ihn der verzichtende Vertragsarzt in der Erwartung erklärt, die vertragsärztliche Zulassung könne auf Dauer ohne ihn nicht auskommen und er werde deshalb weiterhin von den Versicherten und den Krankenkassen in Anspruch genommen, dann aber zu Bedingungen, die er diktieren könne. Mit der freien Berufsausübung, die auch das Ausscheiden desVertragsarztes aus der vertragsärztlichen Versorgung einschließt, hat dieser kollektive Verzicht nichts zu tun.

 

Rz. 5

Wenn der Gesetzgeber mit entsprechenden Maßnahmen einem kollektiven Verzicht gegensteuert, weiß er auch, daß damit der kollektive Verzicht auf die Zulassung nicht verboten ist. Die Entscheidung für den kollektiven Zulassungsverzicht liegt beim einzelnen Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt, wobei für diese Art von Zulassungsverzicht auch § 95 Abs. 7 i.V.m. § 26 Zulassungsverordnung (Wirksamwerden des Verzichts) gelten würde.

 

Rz. 6

Die Abs. 2 und 3 regeln die Konsequenzen, die sich ergeben, wenn der betreffende Arzt/Zahnarzt aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgestiegen ist. Diese sollten bedacht werden, bevor die Entscheidung über den Ausstieg fällt. Eine Konsequenz ist, daß der ausgestiegene Vertragsarzt/-zahnarzt in den ersten sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung keine neue Zulassung erhalten kann. Das Wort "frühestens" stellt es danach in das Ermessen des Zulassungsausschusses, den Zeitpunkt der Wiederzulassung zu bestimmen.

Die Frist von mindestens 6 Jahren scheint im Vergleich zu dem von der Rechtsprechung zum Zulassungsentzug (vgl. § 95 Abs. 6) entwickelten Zeitraum von 5 Jahren bis zur Wiederzulassung lange, ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch das illoyale Verhalten der kollektiv ausgestiegenen Ärzte/Zahnärzte gerechtfertigt. Der Arzt oder Zahnarzt wird sich genau überlegen müssen, ob er das Wagnis eingeht, künftig, u.a. für mindestens 6 Jahre, nur von Einnahmen aus Privatbehandlungen zu leben. Die andere Konsequenz ist die Beschneidung der ärztlichen und zahnärztlichen Privatvergütung für den Fall, daß ein Versicherter einenArzt/Zahnarzt in Anspruch nimmt, der auf die Zulassung im Rahmen eines kollektiv abgestimmten Verhaltens verzichtet hat. In diesem Fall reduziert sich der Vergütungsanspruch auf den Einfachsatz der ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnungen. Diese Ärzte/Zahnärzte bekämen also für die Behandlung weniger als Vertragsärzte/-zahnärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Außerdem hätten sie nur einen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse, nicht aber gegen ihren krankenversicherten Patienten. Die Möglichkeit, durch Privatvereinbarung mit dem Patienten diese Rechtsnachteile zu vermeiden, ist ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. "nichtig" in Abs. 3 Satz 4). DerZulassungsausschluß für 6 Jahre, die Beschränkung der Vergütung sowie die zwingende Vorschrift, auch im Falle des Ausstiegs mit der Krankenkasse und nicht mit dem Versicherten abzurechnen, sind so gravierende Nachteile, daß der kollektive Ausstieg seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 niemals Praxis geworden ist. Vorstößen aus der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufspolitik, § 95b im Zuge des 2. GKV-NOG ab 1.7.1997 wieder zu streichen, hat der Gesetzgeber nicht entsprochen.

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