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Nach §29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. d. F. des Art. 4 TSVG werden Klagen gegen Entscheidungen der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Bundes- wie auf Landesebene im ersten Rechtszug durch die Landessozialgerichte entschieden; dasselbe gilt, wenn gegen aufsichtsrechtliche Beanstandungen von Entscheidungen der Schiedsgremien geklagt wird. Klageberechtigt sind die Organisationen die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben, jedoch nicht das Schiedsgremium selbst.

Das LSG Berlin-Brandenburg entscheidet nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene. Das gilt auch für Klagen gegen Beanstandungen des BMG gegenüber dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene.

Weil somit für diese Klagen dieselben Regelungen gelten wie für Klagen gegen schiedsamtliche Entscheidungen nach § 89 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dortige Kommentierung verwiesen.

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