Rz. 11

Die Zuständigkeit der Schiedsämter auf Bundes- oder Landesebene erstreckt sich nach Abs. 3 Satz 1 auf alle kollektivvertraglichen zweiseitigen Verträge über die vertragsärztliche/-zahnärztliche Versorgung, mithin auf die Bundesmantelverträge-Ärzte/-Zahnärzte (BMV-Ä und BMV-Z) ebenso wie auf die regionalen vertrags(zahn-)ärztlichen Gesamtverträge (§ 83 Abs. 1), sodass z. B. die Vergütungshöhe und die Bestimmungen über die Abrechnung und die Durchführung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 eingeschlossen sind. Auch die Arznei- und Heilmittelvereinbarungen nach § 84 werden ausdrücklich vom Schiedsamt festgesetzt, wenn sich die Partner auf KV-Ebene nicht einigen können (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 3). In diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt sind die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2 (Vergütung der zahnärztlichen/zahntechnischen Leistungen bei den prothetischen Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2), § 83 (Gesamtverträge), § 85 (Gesamtvergütung) und § 87a (Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten), zumal diese Entscheidungen über die vertrags(zahn-)ärztliche Vergütungen nach Abs. 10 Satz 6 wegen der Auswirkungen auf die Beitragssatzstabilität (vgl. dazu § 71) der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen sind. Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der Entscheidung beanstanden. Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 9 Satz 4 und 5 der Vorschrift entsprechend, was bedeutet, dass eine Klage gegen die Beanstandung keine aufschiebende Wirkung hat und auch kein Vorverfahren stattfindet.

 

Rz. 12

Einbezogen in die Schiedsamtsregelung auf Landesebene sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 27.1.1987, 6 RKa 28/86) auch die Vereinbarungen über das Verfahren zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen, obwohl dies expressis verbis in § 106 Abs. 1 Satz 2 so nicht zum Ausdruck kommt. § 106 Abs. 1 Satz 3 bezeichnet allerdings die regionalen Gesamtvertragspartner auch als Vertragspartner der Prüfvereinbarungen; außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung zum Ziel hat, mithin denselben Regelungsbereich, für den das gesetzliche Schiedsverfahren eingerichtet ist.

Für Inhalt und Vergütung der zahntechnischen Leistungen sind spezielle Schiedsämter auf Bundes- bzw. Landesebene eingerichtet, weil in diesen vertraglichen Sonderbereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung neben der Krankenkassenseite auf der Bundesebene der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) sowie auf der jeweiligen Landesebene die Innungsverbände der Zahntechniker beteiligt sind, deren Interessen am Zustandekommen dieser zweiseitigen Verträge unmittelbar berührt sind und weil sie in fachlicher Hinsicht die für die Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen erforderliche Sachkompetenz besitzen. Näheres zu diesen zahntechnischen Schiedsämtern ergibt sich aus den Abs. 12 und 13 der Vorschrift.

 

Rz. 13

Nicht zum Schiedsverfahren nach der Vorschrift gehören die Bundesverträge über Bestimmung der geeigneten Patienten der Hochschulambulanzen (§ 117 Abs. 1), der psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118 Abs. 2) sowie über Inhalt und Umfang der ambulanten Versorgung in geriatrischen Institutsambulanzen (§ 118a Abs. 2), weil sie zu den dreiseitigen Verträgen gehören, über die im Nichteinigungsfall das sektorenübergreifenden Schiedsgremium nach § 89a entscheidet; außerdem gehören nicht dazu die Vergütungsverträge für die in § 120 Abs. 1a aufgeführten ambulanten Krankenhausleistungen, die ambulanten Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren sowie sonstiger ermächtigter Einrichtungen nach § 120 Abs. 2 Satz 2; weil diese Leistungen in sachlicher Hinsicht dem Krankenhausbereich näher stehen als der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung; da diese ambulanten Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet bzw. nicht über die KVen/KZVen abgerechnet werden, gilt bei diesen Verträgen für Entscheidungen im Nichteinigungsfall das Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vgl. § 120 Abs. 4).

Auch die selektivvertraglichen Verträge, wie z. B. die Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b, fallen nicht unter die Schiedsamtsregelung der Vorschrift. Diese Verträge sind im Wesentlichen selektivvertraglich strukturiert, sodass ein Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung keine dem Kollektivvertragssystem entsprechende Bestimmung der Rechtskreise regelt. Der als Vertragspartner dieser Verträge in Betracht kommende Hausärzteverband...

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