Rz. 31

Ein Versicherter ist dann unständig/kurzzeitig beschäftigt, wenn er berufsmäßig immer nur entgeltliche Beschäftigungen von kurzer Dauer ausübt. In der Praxis werden sie auch als Beschäftigte bezeichnet, die von ihrem Beruf her "immer nur kurzzeitige Beschäftigungen" ausüben. Das ist dann der Fall, wenn die Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (z. B. Filmschneider, Synchronsprecher, Schauspieler, Hafenarbeiter, die nur für einzelne Tage angeheuert werden). Als Woche ist dabei ein Zeitraum von 7 aufeinander folgenden Kalendertagen zu verstehen, der mit dem ersten Tag der Beschäftigung beginnt. Ein häufiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme, dass eine unständige Beschäftigung vorliegt.

Weil dieser Personenkreis kein regelmäßiges Einkommen hat, wird der Krankengeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Allerdings räumt der Gesetzgeber dem Personenkreis gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 Rechte ein; danach kann der unständig Beschäftigte

  1. eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; "Optionskrankengeld") und/oder
  2. einen Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 (Wahltarif-Krankengeld gemäß der Satzung; § 44 Abs. 2 Satz 3)

wählen.

§ 49 Abs. 1 Nr. 7 hat ausschließlich Bedeutung, wenn der unständig/kurzfristig Beschäftigte einen Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gewählt hat. Wählt nämlich der unständig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld, zahlt er statt des ermäßigten Beitragssatzes den allgemeinen Beitragssatz. Der Anspruch auf Krankengeld (Stammrecht) beginnt zwar mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, ruht allerdings wie bei Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf 42 Tage Entgeltfortzahlung haben, für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Sonst hätte der unständig/kurzzeitig Beschäftigte den erhöhten Beitragssatz zahlen müssen, was aber nicht vorgesehen ist.

Eine Ausdehnung der Ruhensvorschrift auf das Krankengeld, das im Rahmen des Wahltarif-Krankengeldes nach § 44 Abs. 2 Satz 3 anfällt, scheidet aufgrund des Gesetzeswortlautes (Hinweis nur auf § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) aus; das ist auch gut so, denn aufgrund des Wahltarif-Krankengeldes nach § 44 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 53 Abs. 6 soll sich ja der Versicherte seine wirtschaftliche Sicherung insbesondere innerhalb der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit sichern – und da wäre § 49 Abs. 1 Nr. 7 kontraproduktiv.

Noch ein Hinweis: Nach Auffassung des Autors sind Vorerkrankungszeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG auf die 42 Tage "Ruhenszeit" des § 49 Abs. 1 Satz 3 anzurechnen, obwohl dieses nicht ausdrücklich in § 49 Abs. 1 Nr. 7 aufgeführt ist. Das erklärt sich nach seiner Meinung wegen der Gleichbehandlung von unständig Beschäftigen mit den sonstigen Arbeitnehmern und den selbstständig Tätigen mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag, bei denen auch der allgemeine Beitragssatz gilt und bei denen auch Vorerkrankungszeiten i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG angerechnet werden (BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 3 KR 15/17 R). Ob der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2019 bei der Gestaltung des § 49 Abs. 1 Nr. 7 noch nicht berücksichtigt hat oder ob er bewusst zwischen dem Beginn des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. Komm. zu § 44) einerseits und dem Tatbestand des Ruhens des Krankengeldanspruchs i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 andererseits unterscheidet, vermag der Autor nicht zu sagen.

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