Rz. 8

Da das Krankengeld bei Arbeitnehmern auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist (vgl. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2), wird auf das Krankengeld auch nur

  • das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt; vgl. Rz. 9 ff.) bzw.
  • das um 30 % verminderte Brutto-Arbeitseinkommen (Rz. 14 f.)

angerechnet.

2.2.3.1 Zu berücksichtigende und nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte

 

Rz. 9

Erhält der Versicherte während des Bezuges von Krankengeld Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile (kostenfreie Wohnung, Firmenwagen, Übernahme der Kontoführungsgebühren etc.), mindert sich das Krankengeld um deren Werte (Wert des daraus berechneten Nettoarbeitsentgelts; vgl. Rz. 11). Der Wert des weitergewährten Sachbezuges (Bruttowert), von dem während der Arbeitsunfähigkeit neben Steuern ggf. auch Sozialabgaben zu berechnen sind, richtet sich nach der SvEV.

Auch vermögenswirksame Leistungen sind auf das Krankengeld anzurechnen. Sie sind gemäß § 2 Abs. 7 des 5. VermG Bestandteil des Lohnes oder Gehaltes.

Außerdem steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III (als Entgelt-Ersatz für den zahlungsunfähigen Arbeitgeber) hinsichtlich der Anrechnung dem Arbeitsentgelt gleich und führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

 

Rz. 10

Nicht zum anrechenbaren Arbeitsentgelt i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 1 gehören vor allem:

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Krankengeld gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 HS 2); unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind die dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen zu verstehen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erzielt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV; z. B. Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erholungszuschüsse, Sonderausschüttungen und sonstige anlassbezogene Sonderzahlungen),
  • der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung (§ 257 SGB V) und zur Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI),
  • Urlaubsabgeltungen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als Gegenwert für den nicht genommenen Urlaub gezahlt werden. Der Grund: Hier handelt es sich zwar um Arbeitsentgelt. Allerdings dürfen diese Urlaubsabgeltungen nicht auf das Krankengeld angerechnet werden, weil sie zeitlich nicht mit der Zahlung des Krankengeldes konkurrieren (BSG, Urteile v. 20.3.1984, 8 RK 4/83, v. 27.6.1984, 3 RK 9/83, und v. 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R).
  • die in § 1 SvEV aufgezählten Bezüge; hierzu zählen u. a.

    • Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR für jede Stunde beträgt,
    • die Arbeitnehmersparzulage sowie
    • pauschal besteuertes Arbeitsentgelt (vgl.§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).

2.2.3.2 Begriff: um die gesetzlichen Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt

 

Rz. 11

Zu den gesetzlichen Abzügen zählen

  • die Lohn- und Kirchensteuer,
  • die Arbeitnehmeranteile aufgrund von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung – hierzu ist auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zuzuordnen (vgl. § 28d SGB V) – sowie
  • der Solidaritätszuschlag (falls dieser tatsächlich noch zu entrichten ist).

Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:

  • die um Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Satz 2 SGB IV),
  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • die Arbeitnehmeranteile zur Umlage zwecks Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • die Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (nur Bremen und Saarland).

Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts, das zur Kürzung des Krankengeldes führen kann, werden die zum Zeitpunkt der Zahlung zugrunde liegenden tatsächlichen steuerlichen individuellen Verhältnisse und demnach das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt des Arbeitsunfähigen berücksichtigt. Das gilt auch, wenn im Vergleich zum Bemessungszeitraum Steuerfreibeträge hinzutreten oder wegfallen.

 
Praxis-Beispiel

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer erhält während einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) ein Krankengeld in Höhe von 63,00 EUR täglich. Dieses errechnet sich aus 70 % des Regelentgelts (70 % von 100,00 EUR = 70,00 EUR und ist begrenzt auf 90 % des Nettoarbeitsentgelt (90 % von 70,00 EUR = 63,00 EUR). Während der stufenweisen Wiedereingliederung zahlt der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis als Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung (zurzeit 2 Stunden je Arbeitstag) ein auf den Kalendertag umgerechnetes Arbeitsentgelt i. H. v. 28,00 EUR brutto bzw. 20,00 EUR netto.

Lösung:

Während der stufenweisen Wiedereingliederung wird das tägliche Krankengeld in Höhe von 63,00 EUR um 20,00 EUR auf 43,00 EUR gemindert.

Anmerkung: Vgl. aber Rz. 12.

 

Rz. 12

Wird während des Krankengeldbezuges Arbeitsentgelt aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers nicht

  • für eine konkrete Arbeitsleistung,
  • aufgrund einer gesetzlich...

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