Rz. 5
Der Vorstand der Krankenkasse hat der zuständigen Aufsichtsbehörde
- die Zahlungsunfähigkeit,
- eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder
- die Überschuldung
unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) anzuzeigen (§ 160 Abs. 2 Satz 1). Es handelt sich um einen Straftatbestand, wenn der Vorstand die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung
- nicht,
- nicht richtig oder
- nicht rechtzeitig
anzeigt (§ 396 Abs. 1). Die Form der Anzeige ist nicht geregelt. Ihr sind allerdings aussagefähige Unterlagen beizufügen, die ebenfalls rechtzeitig, richtig und vollständig vorzulegen sind.
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