Rz. 5

Der Vorstand der Krankenkasse hat der zuständigen Aufsichtsbehörde

  • die Zahlungsunfähigkeit,
  • eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder
  • die Überschuldung

unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) anzuzeigen (§ 160 Abs. 2 Satz 1). Es handelt sich um einen Straftatbestand, wenn der Vorstand die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung

  • nicht,
  • nicht richtig oder
  • nicht rechtzeitig

anzeigt (§ 396 Abs. 1). Die Form der Anzeige ist nicht geregelt. Ihr sind allerdings aussagefähige Unterlagen beizufügen, die ebenfalls rechtzeitig, richtig und vollständig vorzulegen sind.

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