0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 78 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 erstmalig eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Mit der Errichtung des Nationalen Gesundheitsportals durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird der Zugang für Bürgerinnen und Bürger zu einheitlichen, allgemein verständlichen und wissenschaftlich gesicherten gesundheits- und pflegebezogenen Informationen sichergestellt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das BMG errichtet und betreibt ein Nationales Gesundheitsportal (www.gesund.bund.de; abgerufen: 18.9.2022). Das Nationale Gesundheitsportal muss über allgemein zugängliche Netze sowie über die Telematikinfrastruktur (§ 306) aufrufbar sein. Damit haben alle Bürger einen Zugang zu einheitlichen, allgemein verständlichen und wissenschaftlich gesicherten gesundheits- und pflegebezogenen Informationen, um deren Gesundheitskompetenz zu stärken und ihnen Versorgungspfade aufzuzeigen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) unterstützen das Portal bei der Suche nach bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringern und übermitteln relevante arztbezogene Informationen an das Nationale Gesundheitsportal.

2 Rechtspraxis

2.1 Errichtung und Betrieb (Abs. 1)

 

Rz. 3

Das BMG errichtet und betreibt ein über das Internet erreichbares Informationsportal. Da das Portal bereits existiert, (www.gesund.bund.de) wird im Gesetz dafür keine Frist gesetzt. Für das BMG ergibt sich somit die Verpflichtung, das Nationale Gesundheitsportal auszubauen und zu aktualisieren. Alle Bürger haben damit einen Zugang zu einheitlichen, allgemein verständlichen und wissenschaftlich gesicherten gesundheits- und pflegebezogenen Informationen. Die Gesundheitskompetenz wird gestärkt und Versorgungspfade werden aufgezeigt. Neben Informationen zu Krankheiten, Krankheitsursachen, medizinischen Therapiemethoden und Präventionsmaßnahmen handelt es sich bei den bereitgestellten Inhalten zu Gesundheit und Pflege u.a. auch um Informationen über:

  • Beratungsangebote und Beratungsstellen (insbesondere die Krebsberatung),
  • Selbsthilfe,
  • Patientenrechte und Patientenleitlinien,
  • Nutzungsmöglichkeiten digitaler gesundheitsbezogener Angebote sowie
  • Verzeichnisse für digitale Gesundheitsanwendungen und digitale Pflegeanwendungen.

Zudem soll das Portal als zentraler Anlaufpunkt für alle Bürger Informationen über laufende Vorhaben der medizinischen Forschung und aktuelle Forschungsergebnisse bieten. Dazu wird insbesondere mit der Medizininformatik-Initiative mit dem Ziel kooperiert, die auch von den Datenschutzbehörden geforderte Transparenz über Forschung mit Routinedaten aus der Patientenversorgung zu schaffen. Die Bereitstellung von Informationen durch das Nationale Gesundheitsportal unterstützt auch die Suche nach einem bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringer (z. B. in einer bestimmten Region oder mit einer bestimmten fachlichen Spezialisierung) sowie nach bestimmten ärztlichen Leistungen. Die individuelle Suche nach weiteren Leistungserbringern wie Krankenhäusern und Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird ermöglicht (BT-Drs. 19/27652 S. 137 f.).

2.2 Unterstützung durch die KBV (Abs. 2)

 

Rz. 4

Zur Unterstützung bei der Suche nach vertragsärztlichen Leistungserbringern und Leistungen erhalten Bürger auf Anfrage auch arzt- und einrichtungsbezogene Informationen über das Nationale Gesundheitsportal (Satz 1, 2). Zu den vertragsärztlichen Leistungserbringern gehören neben den Vertragsärzten auch Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte. Zu den arztbezogenen Informationen gehören vor allem

  • Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Praxen und Einrichtungen,
  • Sprechstundenzeiten,
  • Fachgebietsbezeichnungen und
  • Qualifikationen der Leistungserbringer

(Satz 3). Zudem wird auch über erteilte Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen Versorgung oder darüber informiert, inwieweit die Praxis barrierefrei zugänglich ist (§ 75 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 75 Abs. 7 Nr. 3a).

 

Rz. 5

Die KBV richten zu diesem Zweck ein bundesweites Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungserbringer mit wesentlichen Informationen zum Versorgungsangebot ein (BT-Drs. 19/27652 S. 138, BT-Drs. 19/29384 S. 206). Für die Suche stellt das Nationale Gesundheitsportal eine Suchmaske zur Verfügung, über die Nutzer in Einzelabfragen auf dieses Verzeichnis zugreifen können. Dazu werden die Suchanfragen vom Nationalen Gesundheitsportal an das Verzeichnis bei den KBV weitergeleitet, die entsprechenden Daten aus dem Verzeichnis ausgewählt und an das Nationale Gesundheitsportal zur Darstellung in der Suchmaske übermittelt. Durch geeignete technische Maßnahmen wird sichergestellt, dass über das Nationale Gesundheitsportal nur Einzelabfragen möglich sind und die Übermittlung größerer Datenmengen oder des gesamten Verzeichnisses verhindert werden.

2.3 Ermächtigte Einrichtungen (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Übermittlungspflicht (Abs. 2 Satz 3) gilt auch für ermächtigte Einrichtungen mit...

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