Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 381 betrifft die Investitions- und Betriebskosten von Vorsorge- und Rehabilitationsrichtungen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 67a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 neu gefasst. Damit werden die Ausstattungs- und Betriebskosten, die den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehen, für die gesetzliche Krankenversicherung und für die Deutsche Rentenversicherung einheitlich finanziert. Die Landwirtschaftliche Alterskasse wird in das Verfahren einbezogen.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28f des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 In Abs. 1 nach "§ 376" die Angabe "Satz 1" gestrichen und Abs. 2 Satz 3 angefügt.

  • Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neu gefassten § 376 (Abs. 1).
  • Für Einrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, wird eine Sonderregelung geschaffen (Abs. 2 Satz 3).

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