0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 377 übernimmt das in § 291a Abs. 7a enthaltene geltende Recht und betrifft die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser, die durch einen Telematikzuschlag finanziert werden.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 66b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 5 die Wörter "für Krankenhäuser" durch die Wörter "für Leistungserbringer" ersetzt. Durch das PDSG wurde durch die Norm das bis zu deren Inkrafttreten in § 291a Abs. 7a enthaltene Recht übernommen. Dabei wurde versehentlich das Wort "Leistungserbringer" durch das Wort "Krankenhäuser" ersetzt. Der ursprüngliche Rechtszustand wird wiederhergestellt.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28c des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 geändert und redaktionell an die Neufassung des § 376 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag finanziert. Damit werden die Krankenhäuser im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 6). Der Telematikzuschlag wird in der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geregelt (Vereinbarungen zum Telematikzuschlag, www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022). Das ab 29.12.2022 geltende Finanzierungsmodell mit monatlichen TI-Pauschalen wird nicht auf die Krankenhäuser übertragen.

2 Rechtspraxis

2.1 Telematikzuschlag (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag ausgeglichen. Das Nähere ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs. 7a zum 1.1.2019 mit den Anlagen 1bis 3 sowie den TI-Hinweisen einschließlich der Folgevereinbarungen (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022). Der Zuschlag wird für jede abgerechnete Behandlung erhoben. Er geht nicht in die Budgets nach dem KHEntG oder der BPflV ein (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 8).

 

Rz. 3a

Der Gesetzestext enthält nur wenige inhaltliche Vorgaben. Der Verweis auf § 376 beschränkt die Regelungsmacht der Vertragspartner auf die dort genannten Ausstattungs- und Betriebskosten, die insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein müssen. Da die Kosten auszugleichen sind, wird eine vollständige Kostenerstattung vereinbart.

2.2 Rechnungslegung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der Telematikzuschlag wird in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen (Satz 1). Der Zuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein (Satz 2).

2.3 Vereinbarung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Das Nähere regelt die Finanzierungsvereinbarung (Satz 1; vgl. RZ 3). Dabei sind auch die Abschläge nach § 5 Abs. 3e KHEntgG und nach § 5 Abs. 5 BPflV zu vereinbaren. Diese Abschläge werden erhoben, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht nachkommt. Die genannten Regelungen finden entsprechende Anwendung auf die Kosten, die bei folgenden Leistungserbringern entstehen:

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