Rz. 3

Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag ausgeglichen. Das Nähere ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs. 7a zum 1.1.2019 mit den Anlagen 1bis 3 sowie den TI-Hinweisen einschließlich der Folgevereinbarungen (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022). Der Zuschlag wird für jede abgerechnete Behandlung erhoben. Er geht nicht in die Budgets nach dem KHEntG oder der BPflV ein (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 8).

 

Rz. 3a

Der Gesetzestext enthält nur wenige inhaltliche Vorgaben. Der Verweis auf § 376 beschränkt die Regelungsmacht der Vertragspartner auf die dort genannten Ausstattungs- und Betriebskosten, die insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein müssen. Da die Kosten auszugleichen sind, wird eine vollständige Kostenerstattung vereinbart.

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