Rz. 8

Die Integration der Schnittstellen muss spätestens innerhalb von 2 Jahren erfolgen, nachdem die jeweiligen Festlegungen (§§ 372, 373) in das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik (§ 385) aufgenommen worden sind (Abs. 3). Eine Rechtspflicht zur sofortigen Integration von Schnittstellen ist damit nicht verbunden. Informationstechnische Systeme sind ggf. erst in späteren Erweiterungs- oder Ausbaustufen zur Integration offener Schnittstellen in der Lage. Eine abweichende Frist bei einer Fortschreibung der Schnittstellen ist aufgrund einer Rechtsverordnung möglich (Abs. 4). Die 2-jährige Anpassungsfrist soll bei geringfügigen Anpassungen der Schnittstellen verändert werden können. Deshalb kann bei der Fortschreibung von Schnittstellen von der festlegenden Stelle ein Umsetzungszeitraum mit festgelegt werden. Da bei der Schnittstellenfestlegung das Benehmen mit den IT-Verbänden hergestellt wird, ist eine Berücksichtigung der Umsetzungsmöglichkeiten der IT-Hersteller gesichert (BT-Drs. 19/14867 S. 98). Die Vorschriften enthalten keine Sanktionen, falls Fristen nicht beachtet werden.

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