2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 3

KBV, KZBV, DKG und GKV-Spitzenverband vereinbaren bis zum 31.3. 2020 die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien. Sie stimmen sich dazu mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der gematik ab (Vereinbarung gemäß § 291g Absatz 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien – Telekonsilien-Vereinbarung, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/2020-04-01_Telekonsilen-Vereinbarung.pdf; abgerufen: 30.3.2021). Die Vereinbarung v. 29.5.2020 regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Durchführung von Konsilien (Telekonsilien) und wird rückwirkend zum 1.4.2020 wirksam.

 

Rz. 3a

Die Vereinbarung ist Voraussetzung für die Abrechnung der im EBM vorgesehenen Vergütung für die entsprechenden Leistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (im Zusammenhang mit der Einführung der Vergütungsregelungen nach § 87 Abs. 2a Satz 14) sollen Telekonsilien in einem weiten Umfang auch sektorenübergreifend ermöglicht werden. Das erklärt die Aufnahme der KZBV und der DKG in den Kreis der Vereinbarungspartner (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 367 Rz. 8).

2.2 Schlichtungsverfahren (Abs. 2)

 

Rz. 4

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV, KZBV, DKG als auch der GKV-Spitzenverband. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.7.2020.

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