Rz. 10e

Versicherte können wählen, ob die für die elektronische Verordnung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden (Satz 1). Die Zugangsdaten können einem Vertreter zur Einlösung mittels des Sofortnachrichtendienstes (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) zugänglich gemacht werden (Satz 2). Eine Kommunikation zwischen Versicherten über den Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur ist grundsätzlich untersagt. Einzig der Austausch der elektronischen Zugangsdaten für das E-Rezept über den Sofortnachrichtendienst soll zwischen Versicherten ermöglicht werden. Auf diese Weise kann der Sofortnachrichtendienst für die sichere Übertragung des E-Rezept-Tokens an einen Vertreter genutzt werden.

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