Rz. 7

Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte ist auch ohne Netzzugang möglich. Im Interesse des möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Patienten sind die Notfalldaten auch ohne seine Zustimmung im Einzelfall durch hierzu autorisierte Personen nutzbar (§ 359 Abs. 3). Hierbei wurde die Idee des in Papierform erhältlichen "Europäischen Notfallausweises" aufgegriffen (BT-Drs. 15/1525 S. 144 zu § 291a). Darüber hinaus ist der Zugriff zulässig, soweit er zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten erfolgt.

 

Rz. 8

Die Daten müssen auch ohne einen Netzzugang verfügbar sein und werden daher auf der Karte gespeichert. Die Eingabe der PIN ist nicht erforderlich; ausreichend ist der elektronische Heilberufsausweis. Mit Einverständnis des Versicherten können die Notfalldaten auch zu therapeutischen Zwecken im Rahmen der Regelversorgung genutzt werden. Verantwortlich für die Datenpflege ist der Arzt (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008 S. A 79). Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären und zahnärztlichen Bereich (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008 S. A 79 – zweifelnd im Hinblick auf den medizinischen Nutzen der gegenwärtigen Gestaltung des Notfalldatensatzes).

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