Rz. 4

Auf der elektronischen Gesundheitskarte, die bis zum 30.6.2024 ausgegeben wird, werden medizinische Daten verarbeitet, die für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten; Satz 1). Die Gesundheitskarte und die Patientenkurzakte können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten. Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2).

 

Rz. 4a

Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt und durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt (BT-Drs. 19/27652 S. 128). Dabei ist die Barrierefreiheit sicherzustellen. Die Patientenkurzakte löst ab dem Jahr 2023 schrittweise die kartengebundene Anwendung der elektronischen Notfalldaten sowie die ebenfalls auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von papierbasierten Organspendeerklärungen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ab. Die Anwendung erlaubt zukünftig auch den Austausch von Patientenkurzakten innerhalb der Europäischen Union, indem sie die internationale Patientenkurzakte (Patient Summary) im Rahmen der Telematikinfrastruktur abbildet.

 

Rz. 4b

Die Einführungsfrist, ab der die Anwendungen, die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in entsprechende Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur überführt werden, wird jeweils um 6 Monate auf den 1.7.2023 verlängert, sodass die Krankenkassen die für ihre Umsetzungs- bzw. Anpassungsarbeiten erforderliche Zeit erhalten (BT-Drs. 19/29384 S. 201). So wird sichergestellt, dass auch diejenigen Versicherten, bei denen die Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte vor dem 1.7.2024 abläuft, eine neue elektronische Gesundheitskarte erhalten, auf der sie ihre Notfalldaten, den Medikationsplan sowie die Hinweise zu den persönlichen Erklärungen speichern lassen können. Bei einer Gültigkeitsdauer der elektronischen Gesundheitskarte von 5 Jahren verlängert sich dadurch die Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Speicherort dieser Daten bis zum 30.6.2029.

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