Rz. 3

Der Versicherte kann beanspruchen, dass Daten aus einer nach § 68 finanzierten Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden. Der Anspruch kann ab dem 1.1.2022 geltend gemacht werden und ist durch die Krankenkasse zu erfüllen. Der Versicherte hat einen entsprechenden form- und fristlosen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen und dort die Übermittlung und Speicherung zu beantragen. Die Daten werden vom Anbieter der Gesundheitsakte an den Anbieter der Patientenakte übermittelt und von letzterem gespeichert. Damit bleiben die bisher in der Gesundheitsakte enthaltenen Daten weiterhin verfügbar und gehen trotz der weggefallenen Finanzierungsregelung (§ 68) nicht verloren.

 

Rz. 3a

Die Vorschrift regelt – entgegen dem amtlichen Titel – nicht nur die Übertragung bzw. Übermittlung, sondern auch die Speicherung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte. Sowohl hinsichtlich der Übertragung als auch der Speicherung hat der Versicherte einen Anspruch, mit dem eine entsprechende Verpflichtung der Krankenkasse einhergeht (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 351 Rz. 9).

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