Rz. 5

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten umfassend und leicht verständlich über ihren Anspruch zu informieren (Nr. 1). Dabei hat sie darüber aufzuklären, dass

  • die Daten vom Anbieter der Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden und
  • zuvor ein entsprechender Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse erforderlich ist

(Nr. 2). Der Antrag ist weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebunden. Vor dem 1.1.2022 gestellte Anträge werden zu diesem Zeitpunkt wirksam.

 

Rz. 5a

Die Information muss derart erteilt werden, dass jeder Versicherte in der Lage ist, sie zu begreifen. Dagegen ergibt der systematische Umkehrschluss zu § 343 Abs. 1 Satz 1, dass die dort aufgestellten gesteigerten Anforderungen (Information muss in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei" erteilt werden) nicht erfüllt werden müssen (Buchholtz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rz. 17).

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