Rz. 3

Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Leistungserbringer (z. B. zugelassene Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen, § 95) Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
  • Daten des Medikationsplans,
  • Notfalldaten,
  • Arztbriefe,
  • Impfdokumentation,
  • Daten zur pflegerischen Versorgung,
  • Verordnungen oder
  • Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.

Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95). Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).

 

Rz. 4

Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Der Leistungserbringer ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann für eine bestimmte Geltungsdauer oder unbefristet ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.

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