Rz. 4

Die Norm definiert die technischen Anforderungen an eine Patientenakte, die zeitlich gestuft eingeführt werden. Dazu gehören die bereitzustellenden Dateninhalte, das technische Zugriffsberechtigungsmanagement durch die Versicherten sowie der Zugriff auf Protokolldaten durch den Versicherten. Aufgeführt werden in der nicht abschließenden Aufzählung die Mindestanforderungen zum 1.1.2021 (Umsetzungsstufe 1) und zum 1.1.2022 (Umsetzungsstufe 2). Die Vorschrift lässt Raum für Anpassungen an die zukünftige technische Entwicklung und wurde auf 8 Umsetzungsstufen erweitert (Stand: 29.12.2022).

2.2.1 Umsetzungsstufe 1 (1.1. bis 31.12.2021)

 

Rz. 5

Die Akte kann medizinische Daten (§ 341 Abs. 2 Nr. 1) sowie Gesundheitsdaten (§ 341 Abs. 2 Nr. 6) bereitstellen, die der Versicherte selbst in seiner Patientenakte speichert (Nr. 1 Buchst. a). Grundlage sind die Ende 2018 von der gematik veröffentlichten Interoperabilitäts- und Zulassungsvorgaben, die u. a. eine dokumentenbasierte Datenspeicherung vorgeben (BT-Drs. 19/18793 S. 114).

 

Rz. 6

Die Patientenakte gewährleistet, dass Versicherte über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone) ihre Rechte nach §§ 336, 337 barrierefrei wahrnehmen können (Nr. 1 Buchst. b). Versicherte können damit sowohl selbst eingestellte Dokumente als auch von Leistungserbringern eingestellte Dokumente eigenständig löschen sowie über die persönliche Benutzeroberfläche Protokolldaten zu Zugriffen auf die Patientenakte einsehen.

 

Rz. 7

Der Versicherte muss einwilligen, bevor Dritte auf die Daten der Patientenakte zugreifen können (Nr. 1 Buchst. c). Die Einwilligung wird entweder über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) erteilt. Im Rahmen der Patientensouveränität gilt nicht das "Alles-oder-nichts-Prinzip", sondern eine Wahlmöglichkeit des Versicherten. Der Versicherte kann Leistungserbringern zeitlich und inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen erteilen, diese inhaltlich ausweiten, zeitlich verlängern oder erteilte Zugriffsberechtigungen jederzeit wieder einschränken oder vollständig entziehen.

 

Rz. 8

Versicherte erhalten die Möglichkeit, Protokolldaten (§ 309 Abs. 1) über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auszulesen (Nr. 1 Buchst. d). Die entsprechenden Daten werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und in auswertbarer Form sowie barrierefrei bereitgestellt.

 

Rz. 9

Die Zugriffsberechtigung durch Leistungserbringer ist standardmäßig auf eine Woche beschränkt (Nr. 1 Buchst. e). Der Versicherte kann davon abweichend die Zugriffsberechtigungen auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu höchstens 18 Monaten selbst festlegen (Nr. 1 Buchst. f). In dieser Zeit kann der ausgewählte Leistungserbringer jederzeit ohne weitere Beteiligung des Versicherten im Rahmen seiner Berechtigungen Daten in der elektronischen Patientenakte verarbeiten.

 

Rz. 10

Versicherte werden durch ihre jeweilige Krankenkasse darauf hingewiesen, dass erst ab 1.1.2022 ein feingranulares Zugriffsberechtigungsmanagement möglich ist (Nr. 1 Buchst. g, h). Die Zugriffsberechtigung kann erst von diesem Zeitpunkt an sowohl auf einzelne Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen beschränkt werden.

2.2.2 Umsetzungsstufe 2 (1.1. bis 31.12.2022)

 

Rz. 11

In der Patientenakte werden Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung gestellt (z. B. Zahn-Bonusheft oder Impfdokumentation; Nr. 2 Buchst. a). Die Funktion ist spätestens ab 1.1.2022 anzubieten.

 

Rz. 12

Ab 1.1.2022 ist es Versicherten ermöglicht, den Zugriff von Leistungserbringern über ihre persönliche Benutzeroberfläche sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte vorab technisch zu berechtigen bzw. einzuschränken (feingranulares Berechtigungsmanagement; Nr. 2 Buchst. b). Alternativ kann der Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere medizinische Fachgebietskategorien, beschränkt werden (mittelgranulares Berechtigungsmanagement; Nr. 2 Buchst. c).

 

Rz. 13

Der Umfang der technischen Möglichkeiten der Versicherten zur Zugriffsfreigabe richtet sich danach, ob die Versicherten das Zugriffsmanagement nach Nr. 2 Buchst. b unter Nutzung ihrer persönlichen Benutzeroberfläche (sog. Patienten-Frontend der elektronischen Patientenakte) ausüben oder nach Nr. 2 Buchst. c die dezentrale Infrastruktur der Leistungserbringer zur Erteilung ihrer technischen Zugriffsfreigabe nutzen. Die persönliche Benutzeroberfläche kann über mobile Endgeräte (z. B. Smartphones oder Tablets) der Versicherten aufgerufen werden und ermöglicht den Versicherten eine feingranulare (Vorab-) Zugriffsfreigabe sowohl auf spezifische Dokumente (als kleinstes Datenobjekt) und Datensätze (als miteinander verknüpfte Daten in einer bestimmten Struktur) als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen.

 

Rz. 14

Gruppen von Dokumenten oder D...

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