Rz. 12

Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur kann die gematik vom jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen (Satz 1). Die Telematikinfrastruktur stellt eine sichere technische Basis für ein breites Spektrum von Telematikanwendungen dar und ist deswegen grundsätzlich entgeltpflichtig (BT-Drs. 19/18793 S. 107).

 

Rz. 13

Die Nutzung ist unentgeltlich, sofern die Anwendungen im SGB V, SGB XI oder im Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (insbesondere gesetzliche Meldepflichten im Gesundheitswesen) genutzt werden (Satz 2). Neben den Anwendungen der Telematikinfrastruktur gibt es aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen weitere Anwendungen (z. B. das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz nach § 14 IfSG), die die Telematikinfrastruktur nutzen sollen. Um den in anderen Gesetzen geregelten Anwendungen des Gesundheitswesens den im SGB V geregelten Anwendungen gleichzustellen, werden sie von der Entgeltpflicht befreit. Ziel ist es, dass bestehende und sich entwickelnde telematische Anwendungen im Gesundheitswesen die Telematikinfrastruktur und ihre Sicherheitsleistungen genutzt werden und keine Parallelstrukturen, möglicherweise mit niedrigerem Sicherheitsniveau, entstehen bzw. weiter bestehen werden (BT-Drs. 19/18793 S. 107).

 

Rz. 13a

Die Nutzung der Telematikinfrastruktur für technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367 ist unentgeltlich. Die Telematikinfrastruktur dient der sicheren Vernetzung der Leistungserbringer. Um den Mehrwert in der Versorgung erlebbar zu machen und im Bereich der Telekonsilien Anreize für eine Nutzung der Telematikinfrastruktur für technische Verfahren zu Telekonsilien zu schaffen, entfallen die Entgelte der gematik für die Durchführung von Bestätigungsverfahren (BT-Drs. 19/27652 S. 121).

 

Rz. 14

Ein kostenbefreiter Anbieter hat davon unberührt die Kosten für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur selbst zu tragen (Satz 3).

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