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Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die Krankenkasse geschlossen (§ 160 Abs. 5). Eine Schließung der Krankenkasse durch ihre Aufsichtsbehörde ist auch unabhängig von einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich (§ 159; BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R).

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