Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 307 enthält eine konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeitszuweisung und definiert die jeweilige Rolle der Beteiligten in den verschiedenen arbeitsteiligen Datenverarbeitungsprozessen der Telematikinfrastruktur.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 neu gefasst. Die Neufassung stellt zusammen mit dem neugefassten § 306 Abs. 2 Nr. 1 klar, dass die Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur nicht nur für die Zwecke der Authentifizierung und sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur genutzt werden, sondern auch für den Zweck der elektronischen Signatur sowie zur Ver- und Entschlüsselung von Daten.

 

Rz. 1b

Art. 4 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien v. 23.6.2021 (BGBl. I S. 1982) hat mit Wirkung zum 1.12.2021 als Folgeänderungen in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 jeweils die Wörter "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

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