0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 28 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingefügt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird beauftragt, eine Vertragstransparenzstelle einzurichten, die ein Verzeichnis für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) und Verträge über eine besondere Versorgung (140a) führt. Es gibt keine Vorgängervorschrift.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 67c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "nach § 140a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Fassung des § 140a.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das BAS richtet in einem zweistufigen Verfahren eine Vertragstransparenzstelle ein (www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/vertragstranzparenzstelle/ueberblick; abgerufen: 25.6.2022). Die Stelle hat die Aufgaben, die Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (RSA) zu sichern (§ 273) und die Öffentlichkeit (Aufsichtsbehörden, Landesbehörden und Versicherte) zu informieren. Dazu führt sie ein Verzeichnis über

  • Verträge für hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b),
  • Verträge für besondere Versorgung der Versicherten (140a) und
  • fortbestehende Verträge nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22.7.2015 geltenden Fassung.

Das BAS kann durch die zukünftig mögliche Kennzeichnung der aus einem Versorgungsvertrag stammenden Diagnosen mit der Vertragsnummer einen direkten Zusammenhang zwischen statistischen Auffälligkeiten der RSA-Datenmeldungen und konkreten Verträgen der Krankenkassen herstellen. Damit werden sowohl die Darlegung einer Krankenkasse plausibilisiert als auch die Folgen eines rechtswidrigen Vertrages genauer bestimmt. Zudem können gezielte Einzelfallprüfungen bei bestimmten, gegebenenfalls rechtswidrigen Vertragsgestaltungen durchgeführt werden, ohne auf externe Hinweise angewiesen zu sein. Das Verzeichnis schafft Transparenz für Aufsichtsbehörden, Landesbehörden und Versicherte (BT-Drs. 19/15662 S. 99).

2 Rechtspraxis

2.1 Vertragstransparenzstelle (Abs. 1).

 

Rz. 3

Zur Sicherung der Datengrundlagen für den RSA (§ 273) wird das BAS beauftragt, eine Vertragstransparenzstelle einzurichten, die ein Verzeichnis für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) und Verträge über eine besondere Versorgung (§ 140a) führt, regelmäßig aktualisiert und bekannt macht (Satz 1). Aufgrund der mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) erfolgten Einfügung eines neuen Satzes 3 und einer inhaltlichen Anpassung des neuen Satzes 4 in § 140a Abs. 1 wird Satz 1 redaktionell angepasst. Damit sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22.7.2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, weiterhin für die Vertragstransparenzstelle zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/30560 S. 55).

 

Rz. 3a

Die Stelle sichert die Datengrundlagen für den RSA und informiert die interessierte Öffentlichkeit (Satz 2). Dazu wird ein Verzeichnis geführt, das Angaben über

  • die Vertragsform,
  • die vertragschließende Krankenkasse,
  • bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
  • den Tag des Vertragsbeginns,
  • den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
  • den Tag des Vertragsendes,
  • den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
  • die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
  • die Vertragsnummer nach Satz 4

enthält (Satz 3).

 

Rz. 4

Das BAS kann durch die zukünftig mögliche Kennzeichnung der aus einem Versorgungsvertrag stammenden Diagnosen mit der Vertragsnummer einen direkten Zusammenhang zwischen statistischen Auffälligkeiten der RSA-Datenmeldungen und konkreten Verträgen der Krankenkassen herstellen (BT-Drs. 19/15662 S. 99). Das BAS ist damit fähig, sowohl die Darlegung einer Krankenkasse zu plausibilisieren als auch die Folgen eines rechtswidrigen Vertrages genauer zu bestimmen. Zudem kann das BAS gezielte Einzelfallprüfungen bei bestimmten, ggf. rechtswidrigen Vertragsgestaltungen vornehmen, ohne auf externe Hinweise angewiesen zu sein. Zugleich schafft das Verzeichnis Transparenz für Aufsichtsbehörden, Landesbehörden und Versicherte.

 

Rz. 5

Jeder Vertrag wird mit einer Vertragsnummer gekennzeichnet (Satz 4). Die Vertragsnummer wird nach Bekanntgabe auf Veranlassung der jeweiligen Vertragspartner in die Praxissoftware zum Zwecke der bürokratiearmen Übermittlung im Rahmen der Abrechnungsunterlagen aufgenommen. Das Verzeichnis wird vierteljährlich aktualisiert und in der jeweiligen aktuellen Fassung auf der Internetseite des BAS veröffentlicht (Satz 5). Durch die vierteljährliche Aktualisierung bleibt der Aufwand für sämtliche Beteiligten überschaubar, ohne dass ein wesentlicher Informationsverlust entsteht (BT-Drs. 19/17155 S...

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