0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist unter der Überschrift "Verträge zu integrierten Versorgungsformen" mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 als Bestandteil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 nach Satz 1 der Satz "Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogenen Flächendeckung der Versorgung ermöglichen" eingefügt worden. Angefügt wurde in Abs. 1 der Satz 5 "Die für die ambulante Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung notwendige Versorgung mit Arzneimittel soll durch Verträge nach § 130 a Abs. 8 erfolgen". Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) ist Abs. 1 Satz 5 mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind dem Abs. 2 die Sätze 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) sind mit Wirkung zum 26.2.2013 nach Abs. 2 Satz 1 die Sätze 2 bis 5 eingefügt worden. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 sind als Sätze 6 bis 8 übernommen.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) unter der Überschrift "Besondere Versorgung" neu gefasst worden. Dabei sind die bisherigen §§ 73 a, 73c und 140a in der neuen Vorschrift zusammengefasst worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz -HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) ist aufgrund der Einfügung des Abs. 2 Satz 7 mit Wirkung zum 11.4.2017 auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) klargestellt, dass Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen nicht Gegenstand der Verträge sein können.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.4.2019 in Abs. 2 Satz 2 die Angabe "20d" durch die Angabe "20i", in Abs. 4 Satz 1 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt, in Abs. 4 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 jeweils die Wörter "in Textform" durch die Wörter "schriftlich, elektronisch" ersetzt worden.

Mit Art. 123 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) sind mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 5 die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt worden.

Durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) ist mit Wirkung zum 19.12.2019 nach dem Abs. 4 der Abs. 4a eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) sind mit Wirkung zum 1.1.2021 der Abs. 1 Satz 2 geändert sowie der neue Satz 3 eingefügt worden. Im dann folgenden Satz 4 sind die Wörter "gelten fort" durch die Wörter "sind spätestens bis zum 31.12.2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden" und in Abs. 2 die bisherigen Sätze 3 und 4 durch die neuen Sätze 3 bis 6 ersetzt worden; außerdem sind nach dem bisherigen Satz 6 des Abs. 2 der Satz 7 eingefügt und in Abs. 3 Satz 1 nach Nr. 3 die Nr. 3a und 3b eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des Elften Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB V, der durch das GKV-VSG mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasst worden ist. Sie trägt die Überschrift "Besondere Versorgung", durch die sie sich bereits von der Regelversorgung, der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, unterscheidet. Unter der Überschrift sind die bisherigen, von der Regelversorgung abweichenden Versorgungsformen wie Strukturverträge nach § 73 a, die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach § 73 c und die integrierte Versorgung nach § 140 a in einer Vorschrift gebündelt worden. Die Vorschrift is...

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