Rz. 10

Die Krankenkassen übermitteln spätestens bis zum 31.8.2020 die für die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Mindestangaben nach Abs. 2 Satz 1 (Satz 1). Die Daten werden von der Datentransparenzstelle angefordert. Zu jedem Vertrag sind mindestens die Vertragsform, die vertragschließende Krankenkasse und die von der Vertragstransparenzstelle zu vergebende oder bereits bestehende Vertragsnummer zu übermitteln. Die Verträge selbst werden nicht übermittelt. Nach der ersten Übermittlung sind Änderungen und Neuverträge ohne Anforderung zu übermitteln (Satz 2).

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