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Der Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse darf nicht angehoben werden, wenn dadurch die Finanzreserven das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreiten würden (§ 242 Abs. 1 Satz 4). Die Beschränkung wird für das Jahr 2023 ausgesetzt. Damit wird in Einzelfällen vermieden, dass wegen des Verbots die Finanzreserven unter die Mindestrücklage sinken. Eine solche Situation kann entstehen, weil für das Anhebungsverbot die zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse (KV 45-Statistik für das 1. bis 3. Quartal 2022) maßgeblich sind und die Abführung der Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds erst im Jahr 2023 haushaltswirksam wird. Um ein übermäßig starkes Absinken von Finanzreserven infolge dieser Konstellation zu verhindern, werden die Beschränkungen des § 242 Abs. 1 Satz 4 für die Anhebung von Zusatzbeitragssätzen für das Jahr 2023 ausgesetzt (BT-Drs. 20/3448 S. 52). Für die Erhebung von Zusatzbeiträgen ab dem Jahr 2024 bleibt es bei der Rechtslage nach § 242 Abs. 1 Satz 4.

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