Rz. 14

Es ist von einer fortgesetzten Pflichtverletzung auszugehen, wenn

  • die Beitragsrückstände auch nach der Frist (vgl. Rz. 12) erheblich sind (vgl. Rz. 5) und
  • die Krankenkasse säumig ist (vgl. Rz. 8; Satz 1)
 

Rz. 15

Bei einer fortgesetzten Pflichtverletzung soll das BAS den Säumniszuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der Säumniszuschläge zugrunde gelegten Differenzbetrages (vgl. Rz. 10) erhöhen (Satz 2).

 

Rz. 16

Die Säumniszuschläge aufgrund fortgesetzter Pflichtverletzung gelten als endgültig festgesetzt und verbleiben dem Gesundheitsfonds (Satz 3).

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