Rz. 3

Jede Krankenkasse hat gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Berichtspflicht, wenn die Beitragsrückstände erheblich ansteigen (Satz 1). Die jeweilige Krankenkasse ist durch das BVA zum Bericht aufzufordern. Im Bericht ist durch die Krankenkasse darzulegen, welche Gründe für den Anstieg ursächlich sind. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Das pflichtgemäße Handeln der Krankenkasse ist innerhalb einer gesetzlichen Frist von 4 Wochen glaubhaft zu machen.

 

Rz. 4

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erheblichkeit ist durch das BAS auszulegen (vgl. Hinweise zum Verwaltungsverfahren zu § 271a SGB V). Die Anwendung der Vorschrift liegt nicht im Ermessen des BAS. Wenn festgestellt wird, dass die Beitragsrückstände erheblich angestiegen sind, dann muss das BAS die Krankenkasse zum Bericht auffordern.

 

Rz. 5

Ob eine Krankenkasse erhebliche Beitragsrückstände hat orientiert sich an ihrer Rückstandsquote. Diese wird aus dem Verhältnis des Beitragsrückstands zum Beitragssoll gebildet. Die entsprechenden Werte werden der Monatsabrechnung (Positionen 3.5 und 1.5 Spalte Gesundheitsfonds) entnommen. Die Position 1.5 umfasst die insgesamt zum Soll gestellten Beiträge der Krankenkasse (ohne Berücksichtigung des übertragenen Soll-Saldos des Vormonats, ohne erlassene und niedergeschlagene Beiträge und ohne Säumniszuschläge und Zinsen). Die Position 3.5 umfasst die Rückstandssalden, die sich hauptsächlich aus der Gegenüberstellung des Gesamt-Beitragssolls (Forderungen der Krankenkasse) mit den eingezogenen Beiträgen (Beitrags-Ist) für den Monat ergibt.

 

Rz. 6

Das BAS hat bei der Beurteilung erheblicher Beitragsrückstände zu berücksichtigen, ob die Rückstandsquote der Krankenkasse höher als

  • im Vorjahresmonat,
  • im Vorjahresdurchschnitt oder
  • die der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung oder der Kassenart im Vorjahresmonat oder im Vorjahresdurchschnitt

ist. Hinzu kommt, dass die Beitragsrückstände ansteigen. Beitragsrückstände sind auch bei einem nur geringen weiteren Anstieg erheblich, wenn im Vergleich zu anderen Krankenkassen bereits überdurchschnittliche Beitragsrückstände gegeben sind (A. Becker, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 271a Rz. 15).

 

Rz. 7

Die berichtspflichtige Krankenkasse hat entscheidungserhebliche Tatsachen durch geeignete Unterlagen zu belegen (Satz 2). Eine eidesstattliche Versicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X) ist nicht ausreichend.

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