Rz. 2

Die Vorschrift fasst im Wesentlichen die schon nach der RVO bestehenden Regelungen über die Tragung von Beiträgen aus beitragspflichtigen Einnahmen zusammen. Unter Tragung der Beiträge ist zu verstehen, wer damit letztlich wirtschaftlich belastet ist und sein soll, unabhängig von der Beitragszahlung (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R). Dies schließt jedoch nicht aus, dass gegebenenfalls Dritte den Versicherten Zuschüsse zu zahlen haben und damit zu einer wirtschaftlichen Entlastung beitragen müssen. Dies gilt insbesondere für freiwillig Versicherte nach Abs. 2 für die Beitragszuschüsse der Arbeitgeber nach § 257, der Rentenversicherungsträger gemäß § 106 SGB VI und der Rehabilitationsträger gemäß § 251 Abs. 1. Desgleichen erhalten gemäß § 13 BAföG förderungsfähige Studierende einen Zuschuss für die Krankenversicherung.

 

Rz. 3

In der Vorschrift wird einerseits die Tragung der Beiträge aus bestimmten Einnahmen geregelt (Abs. 1), andererseits die Tragung der Beiträge für bestimmte Personengruppen (Abs. 2). Die besondere Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass § 252 als Grundsatz festlegt, dass derjenige die Beiträge zu zahlen hat, der sie zu tragen hat. § 250 bestimmt somit im Zusammenhang mit § 252 auch, wer Beitragsschuldner der Krankenkasse für bestimmte Einnahmen ist.

 

Rz. 4

Die Regelung ist jedoch weder hinsichtlich der Einnahmen noch hinsichtlich des Personenkreises abschließend, so dass immer auch noch besondere Regelungen zu beachten sind.

Soweit im Folgenden auf diese Einnahmen hingewiesen wird, ist und soll damit keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit es sich im Einzelfall für das Mitglied um beitragspflichtige Einnahmen handelt. Ob und in welcher Höhe die Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 226 ff. oder nach sondergesetzlichen Vorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge