Rz. 26

Die Regelung über die Wählbarkeit einer geöffneten Betriebs- oder Innungskrankenkasse enthält zugleich auch das Recht dieser Krankenkassen, sich durch Satzungsbestimmung zu öffnen. Da sonstige gesetzliche Vorschriften für eine Öffnungsklausel nicht bestehen, sind keine besonderen Voraussetzungen für eine solche genehmigungspflichtige Satzungsbestimmung erforderlich. Die Satzung darf allerdings keine Einschränkungen hinsichtlich des aufnahmeberechtigten Personenkreises vorsehen, sondern ist dann für alle Berechtigten wählbar. Auch eine nur bedingte oder befristete Öffnung wäre als Einschränkung nicht zulässig.

 

Rz. 27

Da BKKen und IKKen an sich betriebsbezogen errichtet werden (vgl. § 147 Abs. 1, § 157 Abs. 1), haben sie keinen regionalen Geschäftsbereich. Durch Abs. 2 Satz 2 wird daher bei einer Öffnung die Region nach dem Gebiet bestimmt, das den Regionen der Ortskrankenkassen nach § 143 Abs. 1 entspricht. Einbezogen sind damit alle Regionen, in denen sich Betriebe oder Innungsbetriebe befinden, für die BKK und IKK nach ihrer Satzung errichtet worden waren. Die Benennung der Region in der Satzung (§ 194 Abs. 1 Nr. 2) hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Wählbarkeit einer geöffneten BKK oder IKK ist, ohne dass dies aus dem Gesetzestext selbst (vgl. jedoch Begründung BT-Drs. 12/3608, S. 113) deutlich wird, auf Personen beschränkt, deren Wohn- oder Beschäftigungsort in der sich aus Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 ergebenden Region liegt. Bei inzwischen überwiegend landesweit organisierten Ortskrankenkassen bedeutet dies, dass geöffnete BKKen oder IKKen von allen Berechtigten gewählt werden können, die in einem Bundesland wohnen oderbeschäftigt sind, in der sich ein einer BKK oder IKK zugehöriger Betrieb oder unselbständiger Betriebsteil zur Zeit der Öffnung befand. Eine regional nur beschränkte Öffnung durch die Satzung ist nicht zulässig.

 

Rz. 28

Die Verselbständigung einer BKK oder IKK durch eine Öffnungsklausel hat zur Folge, dass die Krankenkasse nicht mehr vom Bestand des Betriebes oder der Innung abhängig ist, so dass dessen Untergang kein Schließungsgrund mehr ist (vgl. Anm. zu § 153, § 163) und ein Ausscheiden von Betrieben oder Innungen (vgl. Anm. § 151, § 161) oder eine Auflösung (vgl. Anm. § 152, § 162) nicht mehr möglich ist. Ebenso haben betriebliche oder innungsrechtliche Änderungen keinen Einfluss auf den Zuständigkeitsbereich der BKK oder IKK mehr, so dass Ausdehnungs- oder Anschlussverfahren (vgl. Anm. zu § 149, § 159), die eine nur betriebsbezogene Errichtung voraussetzen, wohl nicht mehr möglich sind. Betriebliche oder innungsrechtliche Änderungen nach Wirksamwerden der Öffnungsklausel verändern daher die Region nach Abs. 2 Satz 2 nicht mehr (vgl. BT-Drs. 12/3608, S. 113).

 

Rz. 29

Hat sich eine BKK oder IKK durch eine Satzungsregelung geöffnet, so kann diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden (zur Öffnungsklausel bei freiwilligen Vereinigungen von Krankenkassen mit und ohne Öffnungsklausel vgl. Anm. zu § 150).

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