0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 99, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 der Satz 1 geändert (Verwaltungsrat anstelle Vertreterversammlung) und die Sätze 4 und 5 wurden angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Auflösung einer BKK auf Initiative (nur) des Arbeitgebers, die Voraussetzungen und das Verfahren dazu. Die Auflösung unterscheidet sich von der Schließung (§ 153) durch die Freiwilligkeit dieser Entscheidung. Dabei geht die Vorschrift ersichtlich davon aus, dass der Freiwilligkeit der Errichtung einer BKK durch den Arbeitgeber grundsätzlich auch die Befugnis zur freiwilligen Auflösung entspricht. Wie bei der Errichtung die in den Betrieben Beschäftigten (§ 148 Abs. 2), sind auch die Mitglieder, allerdings nur über ihre Beteiligung im Verwaltungsrat, in das Auflösungsverfahren einbezogen. Das GSG begrenzte die Befugnis zur (Selbst-)Auflösung auf BKKen ohne Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, und aufgrund der organisationsrechtlichen Änderungen muss der Verwaltungsrat der Auflösung zustimmen.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen für die Auflösung

2.1.1 Arbeitgeberantrag

 

Rz. 2

Die Auflösung als freiwillige Beendigung der Tätigkeit und der Trägerschaft einer BKK kann nur auf Antrag des Arbeitgebers erfolgen, was seinem Initiativrecht auf Errichtung einer BKK entspricht. Dieser Antrag muss sich auf die Auflösung der BKK insgesamt beziehen, nicht auf einzelne seiner Betriebe, für die die BKK besteht. Soweit für mehrere verschiedene Betriebe eines Arbeitgebers eigenständige BKKen bestehen, kann der Antrag auch nur für eine "seiner" BKKen gestellt werden.

 

Rz. 3

Besteht eine BKK für die Betriebe mehrerer Arbeitgeber, haben alle beteiligten Arbeitgeber diesen Antrag zu stellen. Dies galt und gilt für die Fälle des Bestehens einer BKK mit mehreren Arbeitgebern vor dem 1.1.1996 (infolge Betriebsübergangs oder Vereinigung nach § 150 Abs. 1 a. F.).

 

Rz. 4

Der durch das GSG angefügte Satz 5 verlangt diesen gemeinsamen Antrag aller beteiligten Arbeitgeber einer BKK daher nur ergänzend, wenn die BKKen nach dem 31.12.1995 vereinigt wurden. An den freiwilligen Vereinigung nach § 150 Abs. 1 durch Beschlüsse der BKKen hatten alle Arbeitgeber der beteiligten Trägerbetriebe mitgewirkt, so dass es einzelnen Arbeitgebern nicht möglich sein soll, diese Vereinigung rückgängig zu machen.

 

Rz. 5

Eine Auflösung durch Antrag aller Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch auch dann möglich, wenn eine Vereinigung durch RechtsVO nach § 150 Abs. 2 stattfand.

2.1.2 Zustimmung des Verwaltungsrates

 

Rz. 6

Die Voraussetzung der Zustimmung des Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder bedeutet, dass neben einer Zustimmung der Arbeitgeber im Verwaltungsrat, der/die die gleiche Zahl von Stimmen wie die Vertreter der Versicherten hat/haben (vgl. § 44 SGB IV), auch mehr als die Hälfte der Versichertenvertreter der Auflösung zustimmen müssen.

2.1.3 Ausgeschlossene Auflösung bei Öffnungsklausel (Satz 4)

 

Rz. 7

Eine freiwillige Selbstauflösung einer BKK ist ausgeschlossen, wenn die Satzung eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Mit dieser Öffnung für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten verliert die BKK den Betriebsbezug und wird zu einer allgemeinen Krankenkasse mit weitergehender gesundheits- und sozialpolitischer Bedeutung, die mit einem Selbstauflösungsrecht nur für diesen Krankenkassentyp (siehe § 169 a. F. für Ersatzkassen, § 162 Satz 4 für Innungskrankenkassen) nicht vereinbar wäre (vgl. BT-Drs.12/3608 S. 110). Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer geöffneten BKK kommt daher nur die Vereinigung mit anderen geöffneten BKKen, einer Vereinigung mit anderen Krankenkassen nach § 171a oder die Schließung durch die zuständigen Stellen in Betracht.

2.2 Auflösungsverfahren (Satz 2)

 

Rz. 8

Für das Verfahren ist die Aufsichtsbehörde zuständig. An diese ist der Antrag zu richten, der zugleich das Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Dem Antrag kann und sollte bereits der Zustimmungsbeschluss des Verwaltungsrates zur Auflösung beigefügt werden, sonst müsste er nach Antragstellung mit ungewissem Abstimmungsergebnis erst durch eine Beschlussvorlage an den Verwaltungsrat herbeigeführt werden. Ist die Zustimmung erteilt, kann sie nicht widerrufen werden (BSG, Urteil v. 28.8.1970, 3 RK 48/69, BSGE 31 S. 283, zur Zustimmung bei Gründung einer Krankenkasse).

 

Rz. 9

Die Aufsichtsbehörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung, führt die Anhörung der zuständigen Verbände der beteiligten Krankenkassen gemäß § 172 Abs. 1 durch und entscheidet dann durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt über den Antrag.

 

Rz. 10

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung nicht vor, muss der Antrag durch verfahrensbeendenden Verwaltungsakt abgelehnt werden. Dieser kann mit de...

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