Rz. 18

Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) sowohl über die eingegangene Anzeige eines Kassenvorstandes über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. Abs. 2 Satz 1) als auch über die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung (vgl. Abs. 3 Satz 1) zu unterrichten (Satz 1). Ein Beteiligungsrecht des GKV-Spitzenverbandes ist damit nicht verbunden. Der GKV-Spitzenverband soll sich auf die Haftungsfolgen einstellen können (BT-Drs. 16/9559 S. 20). Zudem ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, wiederum unverzüglich die Krankenkassen derselben Kassenart oder deren Landesverbände zu unterrichten, wenn er in einem der beiden angeführten Sachverhalte von der Aufsichtsbehörde informiert wird (Satz 2).

 

Rz. 19

Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde vor der Bestellung des Insolvenzverwalters zu hören (Satz 3). Das Anhörungsrecht gewährt dabei kein Mitspracherecht. Weiterhin ist das Insolvenzgericht verpflichtet, den Eröffnungsbeschluss der Aufsichtsbehörde gesondert zuzustellen (Satz 4). Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass nach der InsO der Eröffnungsbeschluss dem Schuldner, den Gläubigern und den Schuldnern des Schuldners zugestellt wird. Da das Recht zur Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hier abweichend jedoch allein der Aufsichtsbehörde zukommt, rechtfertigt dies eine entsprechende Information im Falle der Verfahrenseröffnung.

 

Rz. 20

Aufsichtsbehörde und GKV-Spitzenverband können jederzeit Auskünfte zum Stand des Verfahrens vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter verlangen (Satz 5). Ein berechtigtes Interesse ist dafür nicht erforderlich. Neben dieser spezialgesetzlichen Regelung dürfte darüber hinaus auch das Recht auf Akteneinsicht aus Art. 35 GG i. V. m. §§ 3 bis 7 SGB X ableitbar sein, wenn sie der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Spitzenverbandes Bund bzw. der Aufsichtsbehörde dient.

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