Rz. 6

Können sich die Vereinbarungspartner nicht auf die einheitliche Bundesvereinbarung einigen, gilt nach Abs. 3 Satz 3 der § 132d Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend, welcher ebenfalls mit Wirkung zum 8.12.2015 eingeführt worden ist. Das bedeutet, dass der strittige Vereinbarungsinhalt durch eine von den Vereinbarungspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt wird. Einigen sich die Partner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als die für den GKV-Spitzenverband zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vereinbarungspartner zu gleichen Teilen.

Die Festlegung des Vereinbarungsinhalts oder von Teilen davon durch die Schiedsperson soll dazu beitragen, den Vertragsabschluss zu beschleunigen und die Festlegung hat daher dieselbe die Beteiligten bindende Rechtswirkung wie eine Vereinbarung der Partner auf Bundesebene.

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