Rz. 34

Während der laufenden 2-Monats-Frist kann der erweiterte Landesausschuss von dem Leistungserbringer zusätzliche Informationen anfordern (Satz 4 HS 2). Bis zum Eingang der Auskünfte wird die Frist unterbrochen. Unvollständig eingereichte Anträge hingegen verlängern die Frist nicht. Sie können die Fiktionswirkung nicht auslösen (vgl. auch Bogan, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 116b Rz. 12). Alles andere würde den nachlässigen Antragsteller unberechtigt privilegieren. Ebenso wenig kann der Auffassung gefolgt werden (Bay. LSG, Urteil v. 8.4.2022, L 12 KR 546/21), wonach bei einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Aufhebungsentscheidung die 2-Monats-Frist überschritten ist und der betreffende Arzt zugelassen ist. Eine solche Rechtsauffassung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen und vermischt die Verwaltungsebene mit der Ebene eines gerichtlichen Verfahrens. Diese Auffassung begünstigt den Antragsteller ohne näheren sachlichen Grund. Dieser ist ohne weiteres aufgrund der eingereichten oder vorhandenen Unterlagen berechtigt, auf einer erneuten Entscheidung zu bestehen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift "unterbrochen", lässt sich schon sprachlich folgern, dass eine angelaufene 2-Monats-Frist nur um den Zeitraum verlängert wird, den der Antragsteller für eine Nachbesserung benötigt. Eine Unterbrechung (Hemmung) bedeutet nicht, dass nach Vorlage der angeforderten Informationen die 2-Monats-Frist erneut beginnt (vgl. zum Ganzen Blöcher, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 116b Rz. 51). Hierfür spricht der mit der 2-Monatsfrist beabsichtigte Beschleunigungsgedanke. Klarheit vermag nur die Rechtsprechung oder eine gesetzlich eindeutige Regelung zu schaffen. Wird der Zeitraum der 2-Monats-Frist unnötigerweise herausgezögert, ist der erweiterte Landesausschuss ohne weiteres Zuwarten berechtigt, eine ablehnende Entscheidung zu erlassen. Andernfalls würde der bereits erwähnte Beschleunigungseffekt nicht ausreichend zur Geltung kommen (Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 51).

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