Rz. 38

Bei einer Ablehnung des Antrages und einem entsprechenden Widerspruchsbescheid ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 SGG) die richtige Klageart, weil sie sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt richtet und gleichzeitig das Ziel einer Zulassung erreicht werden soll (Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 53; a. A. Bay LSG, Urteil v. 8.4.2022, L 12 KR 546/21). Mit einer Anfechtungsklage allein ist dieses Ziel nicht zu erreichen (so aber Bogan, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 116b Rz. 21).

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt § 86b Abs. 2 SGG in Betracht, weil der Leistungserbringer zumindest vorläufig zugelassen werden will.

Die Zuständigkeit der Kammer oder des Senats richtet sich nach §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Es handelt sich nicht um eine dem Vertragsarztrecht zuordnende Streitigkeit, weil es sich bei den ASV-Leistungen um einen eigenen sektorenübergreifenden Bereich handelt (vgl. Bay LSG, Urteil v. 8.4.2022, L 12 KR 546/21). Gleiches gilt, wenn der Leistungsberechtigte bei einem Nachprüfungsverfahren eine belastende Entscheidung erhält.

Gegen die Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen besteht keine Rechtsschutzmöglichkeit, weil es sich mangels Regelungsqualität nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Bogan, a. a. O., Rz. 23). Da die Zulassung zur ambulanten fachärztlichen Versorgung offen ist und nicht beplant wird, ist es wohl vertretbar anzunehmen, dass Drittschutz nicht infrage kommt (Bogan, a. a. O., Rz. 24). Deklaratorische Feststellungen können sowieso nicht beklagt werden.

 

Rz. 39

Ungelöst ist, weil das Gesetz dazu schweigt, wer über den für ein zulässiges Klageverfahren notwendigen Widerspruch gegen eine ablehnende Verfügung entscheidet. Da es sich bei der Entscheidung zur Zulassung um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Zulassungsgremien handelt, entscheidet der erweiterte Landesausschuss über den Widerspruch und konsequenterweise bei einer Entscheidung durch den in der Geschäftsordnung gebildeten Entscheidungsausschuss auch dieser selbst. Dem § 116b fehlt es in dieser Hinsicht an der notwendigen verfahrensrechtlichen Klarheit. Der Entscheidungsausschuss in Berlin hat sich damit geholfen, dass er in seiner Geschäftsordnung diesen auch zur Widerspruchsbehörde erhoben hat.

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