Rz. 23

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs in der ASV sein, soweit der G-BA im Rahmen seiner Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat (Abs. 2). Aus dieser Formulierung lässt sich schließen, dass die Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ist (Bogan, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 116b Rz. 7). Die Vorschrift basiert auf der Akzessorietät (Hess, in: BeckOGK SGB V, § 116b Rz. 13) der vertragsärztlichen Zulassung oder der Zulassung als Krankenhaus (§ 2 Abs. 1 ASV-RL). Dementsprechend endet die Teilnahme an der spezialfachärtzlichen Versorgung mit dem Verzicht oder dem Ende der entsprechenden vertragsärztlichen bzw. krankenhausrechtlichen Zulassung (§ 3 Abs. 1 ASV-RL). Leistungserbringer sind Vertragsärzte und MVZ, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen sowie zugelassene Krankenhäuser. Die Leistungserbringer nehmen an der spezialfachärztlichen Versorgung teil, deren Umfang der G-BA nach den Abs. 4 und 5 bestimmt, soweit sie die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach den Abs. 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Abs. 1 unter Beifügung der entsprechenden Belege anzeigen. Die genannten Vorschriften verdeutlichen, dass die Teilnahme an der ASV nicht per se (self executing: so Bogan, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 116b Rz. 12), sondern erst durch die Vorlage und Prüfung der entsprechenden Nachweise erfolgt. Mit der Vorlage von Nachweisen ist naturgemäß ein erheblicher bürokratischer Aufwand verbunden, der durch den erweiterten Landesausschuss unter Ausnutzung moderner Medien je nach Landesausschuss formalisiert worden ist. Deswegen sind für jedes Krankheitsbild von den einzelnen erweiterten Landesausschüssen spezielle Formulare entwickelt, die jedoch nicht bundeseinheitlich vorliegen. Die Sätze 2 und 3 erweitern die Nachweise auf die in Abs. 4 Satz 9 und 10 vorgeschriebenen Kooperationsvereinbarungen. Die Entscheidungsvorbereitungen werden durch die Geschäftsstelle des erweiterten Landesausschuss vorgenommen.

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