Rz. 12

Soweit die dreiseitige Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 oder eine Anpassung nach Abs. 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande kommt, wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sektorengleiche Vergütung sowie die zu vereinbarendem Leistungen zu bestimmen. Für diesen Fall sind jeweils der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Bewertungsausschuss und der ergänzende Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen sowie das InEK und das Bundesinstitut des Bewertungsausschusses (InBA) verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.

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