0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 28.3.2020 eingeführt worden.

Mit Art. 4 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) sind mit Wirkung zum 19.11.2020 in Abs. 1 nach den Wörtern "nach § 111 Abs. 2" die Wörter "oder nach 111a Abs. 1" eingefügt und die Wörter "seit dem 16.3.2020" durch die Wörter "zwischen dem 16.3.2020 und dem 30.9.2020 sowie seit dem 18.11.2020" ersetzt worden. In Abs. 2 Satz 4 ist die Angabe "30.9.2020" durch die Angabe "31.1.2021" ersetzt und in Abs. 3 ein Satz angefügt worden. Darüber hinaus sind der Abs. 8 neu gefasst und der Abs. 9 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 587) hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern.

Hintergrund für die Einführung der Vorschrift war nach der Gesetzesbegründung, dass alle in Deutschland zugelassenen Krankenhäuser entsprechend der Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 12.3.2020 zur Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten mit dem erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe zunächst für 6 Monate verschieben oder aussetzen sollten.

Seit dem 16.3.2020 werden daher in den Krankenhäusern wegen der Corona-Pandemie planbare Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen ausgesetzt oder verschoben, sodass es in der Folge absehbar auch zu einem erheblichen Rückgang der Patientenzahlen in Rehabilitationseinrichtungen kommt, den diese nach der Gesetzesbegründung durch Übernahme von Krankenhausbehandlungen nach § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz und Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 149 SGB XI voraussichtlich nicht kompensieren können. Die entstehenden Einnahmeausfälle können die Einrichtungen in ihrer Existenz bedrohen. Mit der Vorschrift sollen daher, wie bei den Krankenhäusern durch Zahlung eines Pauschalbetrages (§ 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz) oder bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch Ausgleichszahlungen der KV (§ 87a SGB V), auch bei den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen die negativen finanziellen Folgewirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden, um den Bestand dieser Einrichtungen zu sichern. Deshalb erhalten diese Einrichtungen für einen befristeten Zeitraum einen (anteiligen) finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ist mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Wirkung zum 19.11.2020 wegen der weiterbestehenden Pandemie die Vorschrift zu Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wegen Einnahmeausfällen für den Zeitraum v. 18.11.2020 bis zum 31.1.2021 wieder aufgenommen worden. Ausdrücklich genannt wurden dabei die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen nach § 111a, welche aber bereits durch die COVID-19-Verordnungsstrukturen-Schutzverordnung v. 30.4.2020 in den Geltungsbereich der Vorschrift einbezogen waren.

Geändert wurden in dem Zusammenhang die Ausgleichszahlungen für die ab dem 18.11.2020 gemeldeten Einnahmeausfälle, die nunmehr 50 % der nach Abs. 2 zu errechnenden Beträge ausmachen. In Abs. 8 wurde geregelt, dass die aus der Liquiditätshilfe des Gesundheitsfonds gezahlten Ausgleichszahlungen aus dem Bundeshaushalt erstattet werden. Nach dem neuen Abs. 9 ist das BMG ermächtigt, per Rechtsverordnung die Regelungen zu Ausgleichszahlungen auf einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten nach dem 31.1.2021 zu verlängern.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung v. 6.1.2021 (BAnz AT 7.1.2021 V1) hat das BMG inzwischen den Geltungsbereich der Regelungen zu Ausgleichszahlungen auf den 31.3.2021 verlängert.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf Ausgleichszahlungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 der Vorschrift regelt den Rechtsanspruch der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Berechtigt sind danach Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Krankenkassen eine Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 oder nach § 111a Abs. 1a abgeschlossen haben. Mit § 111a sind nunmehr im Gesetz ausdrücklich die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen benannt ...

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