Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Es werden technische Anpassungen im Meldeverfahren der Studenten zwischen Hochschulen und Krankenkassen vorgenommen. Durch Art. 2 entfallen Übergangsregelungen zu Meldungen in Textform mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens ab 1.1.2022.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 geändert und in Abs. 2 Satz 3 das Wort "Krankenversicherungsnummer" durch das Wort "Krankenversichertennummer" ersetzt. Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 2 geändert, um das elektronische Meldeverfahren weiterzuentwickeln. Abs. 5a wird eingefügt. Die Regelung enthält eine Klarstellung zu den Meldungen nach den Abs. 3 bis 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge