§ 310 [ab 01.01.2001]

[1]

§ 310 Leistungen

(1) bis (2) (weggefallen)

(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.

(4 bis 11) (außer Kraft)

[1] Anzuwenden vom 01.01.2001 bis 19.10.2020.

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