§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1)[1] 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.

die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a[2],

2.

Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,

3.

Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5[3] [Vom 01.05.2015 bis 28.05.2020: den §§ 54a und 130; Bis 30.04.2015: § 54a],

4.

Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6,[4] und Leistungen nach den §§ 131a und 131b[5] [Bis 18.03.2013: § 131a],

5.

Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts [Bis 31.12.2014: und Leistungen nach § 131] [6].

3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 6[7] [Bis 31.07.2019: 5], die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. 4§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches[8] [Bis 28.05.2020: § 81 Absatz 3 des Dritten Buches] sind entsprechend anzuwenden.

Bis 31.03.2012:

(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n,[9] 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches[10] [Bis 31.01.2009: 421p und 421q des Dritten Buches] geregelten Leistungen erbringen. 3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte[11] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftige] nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nummer 1 und 4, § 101 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. 4§ 1 Absatz 2 Nummer 4, die §§ 36, 46 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen[12] [Bis 28.05.2020: Voraussetzungen und Rechtsfolgen] des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. 2§ 44 Absatz 3[13] [Bis 31.03.2012: § 45 Absatz 3] Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. [Bis 31.03.2012: 3Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.] [14]3Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.[15]

(3)[16] Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. [Bis 31.07.2016: 2Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.] [17]

Bis 31.03.2012:

(3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a)[18] 1Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.

eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nic...

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